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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Bezirk Bautzen e.V. findest du hier .
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Präambel
Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.
I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG) ist die einzige Fortsetzung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. Sie führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG)
(2) 1 Die DLRG ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Ihr Sitz ist Bautzen - Oehna.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck
§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
(5) Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
(6) Die DLRG gibt ein Verbandsorgan heraus.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Diese darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
III. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt werden. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.
(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht im Landesverband vorher neue Delegierte gewählt werden.
(3) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichts nicht vorliegen. Daher können die Vertreter der Landesverbände ihr Stimmrecht in Bundestagung und Präsidialrat nur ausüben, wenn der jeweilige Landesverband die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.
§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 38 Abs. 5 Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Abs. 5 der Satzung.
(5)Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.
§ 8 Beitrag
Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. DLRG Satzung 21.10.2017 4 IV. Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben § 9 Gliederung der DLRG
(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt. Die Grenzen der Landesverbände sollen mit denen der Bundesländer übereinstimmen. Über Änderungen von Landesverbandsgrenzen entscheidet der Präsidialrat nach Anhörung der beteiligten Landesverbände, über Ausnahmen und Grenzänderungen innerhalb der Landesverbände das im Landesverband zuständige Organ.4Gleiches gilt für die Neugründung, Spaltung oder Fusion von Untergliederungen.
(2) Die Landesverbände können Untergliederungen bilden. Die Untergliederungen können sich jeweils mit vorheriger Einwilligung des Landesverbandes spalten oder zusammenschließen sowie als eingetragene Vereine (e.V.) in das Vereinsregister eintragen lassen.
(3) Alle Satzungen der Landesverbände und deren Untergliederungen müssen in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung der DLRG e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen. Der Präsidialrat erlässt für die Umsetzung verbindliche Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung geht die Satzung des Bundesverbandes vor.
(4) Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung dieser Satzung sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.
§ 10 Aufgaben der Gliederungen
(1) Die Landesverbände und deren Untergliederungen sind an diese Satzung gebunden und müssen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie sind ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) Satzungen der Landesverbände einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor Eintragung der Zustimmung des Präsidiums. Satzungen der Untergliederungen einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes. Sofern die Untergliederung eingetragener Verein ist, ist die Zustimmung vor einer Eintragung einzuholen. Der Landesverband kann die Prüfung für die unterste Gliederungsebene auf die Bezirksebene delegieren.
(3) Die Landesverbände haben dem Bundesverband Niederschriften über Landesverbands- und Landesverbandsratstagungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.
(4) Jede Gliederungsebene ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu überprüfen und zu beraten. 2Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. 3Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
(5) Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat, der Untergliederung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Abs. 2, der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
(6) Bei Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 ist die Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes möglich. Näheres regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
V. Jugend § 11 DLRG-Jugend
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Bundesjugendordnung, die vom Bundesjugendtag beschlossen wird. Bezüglich deren Inhalt hat die DLRG-Jugend vorab mit dem Präsidialrat ein Einvernehmen herzustellen.
(4) Die Gliederung der DLRG-Jugend hat dem § 9 dieser Satzung zu entsprechen.
(5) Das Präsidium wird im Vorstand der DLRG-Jugend durch eines seiner Mitglieder vertreten.
(6) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes der DLRG-Jugend sind für die Kinder- und Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
VI. Organe 1. Abschnitt: Bundestagung
§12 Aufgabe
(1) Die Bundestagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG.
(2) Die Bundestagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:
§ 13 Zusammensetzung
(1) Die Bundestagung wird gebildet aus den Delegierten der Landesverbände und aus den Mitgliedern des Präsidialrates.
(2) Die Anzahl der Delegierten der Landesverbände wird nach der Mitgliederzahl, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. Auf je angefangene 4.500 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Einzelheiten über den Wahlmodus müssen in den Satzungen der Landesverbände enthalten sein.
§ 14 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Landesverbände und die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidialrates (§ 23 Buchstabe a) und b)). Jeder hat eine Stimme.
§15 Einberufung
Die Bundestagung tritt alle vier Jahre auf Einladung des Präsidenten oder zweier Vizepräsidenten zusammen. Eine außerordentliche Bundestagung ist einzuberufen, wenn das Präsidium oder der Präsidialrat diese mit einfacher Mehrheit verlangen.
§ 16 Ladungsfrist
(1) Zur ordentlichen Bundestagung muss schriftlich mindestens 12 Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Bundestagung mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidialrates und an die Landesverbände zur Weiterleitung an ihre Delegierten gewahrt. Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
§ 17 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind:
(2) Anträge zur Bundestagung müssen schriftlich spätestens sechs Wochen vorher eingereicht werden (Ausnahme siehe § 51 Abs. 2). Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern des Präsidialrates und den Landesverbänden zuzuleiten.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
§ 18 Beschlussfähigkeit
(1) Die Bundestagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(2) Ist oder wird eine Bundestagung auch nach einer durch die Tagungsleitung bestimmten Unterbrechung beschlussunfähig, kann aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu fassenden Beschlusses innerhalb von zwei Monaten eine neue Bundestagung durchgeführt werden. Eine solche neue Bundestagung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zu ihr muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
§ 19 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Bundestagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
§ 20 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht 1/3 der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.
(2) Die Wahlen erfolgen geheim. Wenn kein Mitglied der Bundestagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
(3) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
(4) Im Übrigen regeln die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung das Verfahren.
§ 21 Protokoll
(1) Über die Bundestagung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern der Bundestagung binnen sechs Wochen nach Ende der Tagung über die Landesverbände zuzusenden. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Präsidenten geltend gemacht werden, und zwar binnen acht Wochen nach Absendung. Über einen Einspruch entscheidet der Präsidialrat.
§ 22 Aufgabe
(1) Der Präsidialrat sorgt für eine Zusammenfassung aller in der DLRG wirkenden Kräfte.
(2)Der Präsidialrat nimmt in den Jahren, in denen eine Bundestagung nicht zusammentritt, deren Aufgaben wahr. Ausgenommen ist die Wahl des Präsidenten, die Ernennung des Ehrenpräsidenten, die Festsetzung von Beitragsanteilen und Satzungsänderungen.
§ 23 Zusammensetzung
Der Präsidialrat wird gebildet aus:
§ 24 Stimmberechtigung
(1) Im Präsidialrat haben die Mitglieder nach § 23 Buchstabe
(2) Die Mitglieder nach § 23 Buchstabe
c) wirken beratend mit. 2Sie haben Stimmrecht, wenn sie ein Präsidiumsmitglied vertreten.
§ 25 Einberufung
Der Präsidialrat tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung des Präsidenten oder zweier Vizepräsidenten zusammen. Auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmen des Präsidialrates ist eine Präsidialratstagung einzuberufen.
§ 26 Ladungsfrist
(1) Zur ordentlichen Präsidialratstagung muss schriftlich mindestens sechs Wochen vorher, zu einem außerordentlichen Präsidialrat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidialrates gewahrt. 2§ 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 27 Anträge
(1) Für die Antragsberechtigung gilt § 17. DLRG Satzung 21.10.2017 9
(2) Anträge zur Präsidialratstagung müssen schriftlich spätestens vier Wochen vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Präsidialrates zuzuleiten.
§ 28 Anzuwendende Vorschriften
Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Abstimmungen und Wahlen sowie Protokolle und Einsprüche hiergegen gelten die Regelungen zur Bundestagung entsprechend. Im übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung. 3. Abschnitt: Präsidium
§ 29 Geschäftsführung und Leitung
Das Präsidium leitet den DLRG Bundesverband im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Bundestagung und des Präsidialrates.
§ 30 Zusammensetzung
(1) Das Präsidium bilden
(2) Die Ämter zu Abs. 1 Buchstabe c) bis h) haben bis zu drei Stellvertreter, zu Buchstabe i) bis zu vier Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums - ausgenommen Ehrenpräsident und Generalsekretär – haben eine Stimme. Im Verhinderungsfalle nimmt für die Ämter Abs. 1 Buchstabe c) bis i) der von dem zu vertretenden Präsidiumsmitglied in Textform bestimmte Stellvertreter Sitz und Stimmrecht wahr.
(4) Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1 sollten nicht zugleich ein Amt in einem LVVorstand ausüben.
§ 31 Vertretungsbefugnis
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass die Vizepräsidenten nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Präsidenten vertretungsberechtigt sind. DLRG Satzung 21.10.2017 10
§ 32 Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.
§ 33 Geschäftsverteilung
Das Präsidium legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 34 Ladungsfrist
Zu Sitzungen des Präsidiums ist mindestens drei Wochen vorher einzuladen. 2§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 35 Anträge
Anträge zur Präsidiumssitzung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten.
§ 36 Anzuwendende Vorschriften
Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, für Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche dagegen gelten die Regelungen zur Bundestagung entsprechend. VII. Ressorttagungen
§ 37 Aufgaben und Zusammensetzung
Zur Vorbereitung von Entscheidungen der Organe des Bundesverbandes gibt es Ressorttagungen, die vom Ressortleiter des Präsidiums (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c) bis h)) geleitet werden. In der Ressorttagung werden die Landesverbände durch einen gewählten Ressortverantwortlichen vertreten. Aufgabe der Ressorttagungen ist es insbesondere,
a) die Interessen der Landesverbände in die Arbeit des Bundesverbandes einzubringen,
b) Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes vorzubereiten,
c) im Auftrag der Organe Beschlussempfehlungen zu erarbeiten,
d) auf der Basis der Beschlüsse der Organe die Ressortarbeit bundesweit abzustimmen.
VIII. Schiedsgerichtsbarkeit
§ 38 Aufgaben
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Landesverbände oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
(3) Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(4) Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der AntiDoping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
(6) Ferner kann das Schieds- und Ehrengericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion - seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder - sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder - das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte. 2Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. 3Entsprechendes gilt für die Schieds- und Ehrengerichte der Landesverbände auf Antrag des jeweiligen Landesverbandsvorstandes.
§ 39 Zusammensetzung
(1) Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
(4) Das Schieds- und Ehrengericht auf Bundesebene besteht aus zwei Kammern. Die 1. Kammer entscheidet als erste Instanz in Verfahren auf Bundesebene und in Streitigkeiten auf Landesebene, wenn auf Landesebene keine Schiedsgerichtsbarkeit existiert. Die 2. Kammer entscheidet als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der 1. Kammer sowie in weiteren Berufungsverfahren soweit eine Zuständigkeit der Bundesebene nach der Schiedsund Ehrengerichtsordnung gegeben ist. Sie ist als 1. Instanz zuständig für die Ahndung von Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen. Berufungsinstanz gegen eine Entscheidung, die die Verletzung der Anti-Doping-Bestimmungen ahndet, ist das Sportschiedsgericht bei dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Köln.
(5) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst. § 40 Kostentragung Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
§ 41 Schieds- und Ehrengerichtsordnung
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.
§ 42 Ordentlicher Rechtsweg
Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich. IX. Kuratorium
§ 43 Aufgabe
(1) Zur Mehrung des Ansehens der DLRG, Förderung und Unterstützung des Präsidiums bei der Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben sowie zur Fortentwicklung der humanitären und rettungssportlichen Anliegen wird beim Bundesverband ein Kuratorium gebildet.
(2) Mitglied im Kuratorium können herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie verdiente ehemalige ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter aller Ebenen sein.
(3) Die Mitglieder werden vom Präsidium berufen. Dem Kuratorium gehören bis zu 20 Personen an. Sie leisten Beiträge, deren Art und Höhe sie selbst bestimmen.
(4) Eine Kostenerstattung für Sitzungen und Tagungen findet nicht statt.
X. Kommissionen
§ 44 Aufgabe
Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden.
XI. Sonstige Bestimmungen
§ 45 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.
§ 46 Gestaltungsordnung DLRG-Markenschutz und -Material
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
§ 47 Ehrungen
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 48 Geschäftsordnung
Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung.
§ 49 Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 50 Regelwerke für den Rettungssport
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
XII. Schlussbestimmungen
§ 51 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Bundestagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung 16 Wochen vor der Bundestagung beim Präsidium eingereicht sein und mit der Einladung zur Bundestagung bekannt gegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.
(3) Das Präsidium wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 52 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens acht Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Bundestagung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der DLRG oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die DLRG-Stiftung für Wassersicherheit, Bad Nenndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 53 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 22. Oktober 1966 durch die Bundestagung beschlossen worden, eingetragen unter der Nummer VR 24198 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg und mit der Eintragung in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt geändert durch die Bundestagung vom 20./21. Oktober 2017 in Hamburg.*) Die Änderung tritt mit dem Datum der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft. *)Die Satzung wurde gemäß Beschluss des Präsidiums vom 11.4.2018 auf Veranlassung des Registergerichts in § 53 geändert (Datum der Änderung).
Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. in der Fassung vom 21.10.2017. Herausgeber: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. Präsidium | Im Niedernfeld 1-3 | 31542 Bad Nenndorf . Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung des Präsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk- und Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Wege bleiben vorbehalten. Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zum Schadenersatz, der gerichtlich festzustellen ist. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Präsidiums der DLRG e.V. | Im Niedernfeld 1-3 31542 Bad Nenndorf Bezugsquelle: DLRG-Materialstelle | Im Niedernfeld 1-3 31542 Bad Nenndorf Tel.: 05723/955600, Fax: 05723/955699 Bestell-Nr.: 61408100
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